Satzung des Vereines Geraer Tafel e.V.
Zwötzener Straße 4
07551 Gera



§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Geraer Tafel e.V".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera VR-586 am 23. März 1994
eingetragen worden.(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gera.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Arbeit mit sozial schwachen, benachteiligten und
hilfsbedürftigen Personen und Familien sowie deren umfassende Unterstützung.
Dem Satzungszweck dienen insbesondere
die Versorgung von sozial schwachen Personen mit Lebensmitteln, Kleidung
und Gebrauchsgegenständen zusätzlich zur staatlichen Unterstützung
Lebensmittel vor der Vernichtung zu bewahren
enges Zusammenwirken mit Wirtschafts-, Handels-
und Vertriebsunternehmen sowie mit anderen Vereinen,
die ähnliche Ziele verfolgen
die Planung und Durchführung von der Geraer Tafel
dienenden Veranstaltungen Breite Öffentlichkeitsarbeit,
um die ansteigende Armut in der Bevölkerung bekannt zu
machen und ihr entgegen zu wirken.
Zur Erreichung dieses Ziels ist es dem Verein gestattet,
unternehmerische Tätigkeit zur  Erwirtschaftung von
finanziellen Mitteln auszuüben. Diese Mittel dürfen ausschließlich
zweckgebunden im Rahmen der Vereinstätigkeit eingesetzt werden.

§ 3      Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft
(1)      Mitglied des Vereines kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person
und jede juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein
besteht nicht.
(2)      Bei natürlichen Personen soll der schriftliche Antrag den Namen,
das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers
einschließlich Telefon und Mail-Adresse enthalten.
Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug beizufügen.
(3)      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss,
der im Protokoll zu dokumentieren ist. Im Falle der Ablehnung befindet auf
schriftlichen Antrag des Abgelehnten die nächste Mitgliederversammlung
über die Aufnahme.


§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft
(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.Er ist nur zulässig zum 31.12. eines Jahres.
(3)      Ein Mitglied kann bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit 2/3 Mehrheit. Auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes befindet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Entscheidung des
Vorstandes. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
(4)      Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn für zwei aufeinander folgende
Geschäftsjahre keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden und das Mitglied nicht
von der Beitragspflicht befreit ist.

(5)      Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.

§ 6      Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt über
eine Beitragsordnung.
§ 7      Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8    Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2)    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein
jeweils allein.
(3)    Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden.Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9      Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Zu diesem Zweck werden
den gewählten Beisitzern Aufgaben übertragen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
-- Einberufung der Mitgliederversammlung
-- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-- Aufstellung des Haushaltsplanes und Buchführung
-- Erstellung eines Jahresberichtes
-- Entscheidung über Aufnahmeanträge
-- Die Einstellung und Entlassung von Personal. Das Direktionsrecht obliegt
dem/der Vorsitzenden.

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§ 10     Wahl, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
(1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
(2)      Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Bei den Beisitzern
ist Listenwahl zulässig.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Wählbar sind nur natürliche Personen gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
(3)      Hat bei den Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt.
(4)      Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(5)      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die
nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
(6)      Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall
vom Schatzmeister geleitet werden.
Die schriftliche Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden
unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.
Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann diese Frist abgekürzt werden.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Es ist von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Beschlüsse stehen den Mitgliedern
auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung.
(7)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11     Mitgliederversammlung
(1)      Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Der
Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen und der zu beratenden
Tagesordnungspunkte verlangen. Stichtag für die Bestimmung der Quote ist der
Mitgliederbestand am 31.12. des dem Antrag vorausgehenden Kalenderjahres.
(2)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem zu Beginn der Versammlung zu
bildenden Präsidium.
(3)  Jedes Mitglied hat Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
(4)      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung
kann die Öffentlichkeit durch Beschluss herstellen.

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§ 12     Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)      Folgende Aufgaben fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung:
       -- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
       -- Entlastung des Vorstandes
       -- Wahl und des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
       -- Änderung der Satzung
       -- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
       -- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
       -- sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben
(2)      Der Vorstand bedarf im Innerverhältnis der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung bei allen Grundstücksgeschäften im Sinne von § 311b BGB
(3)      Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Zwei der Kassenprüfer
haben mindestens einmal jährlich die Kassenbelege, die Bücher und die Kasse des
Vereines zu prüfen. Ihnen ist zu allen Unterlagen Zugang zu gewähren.
Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist als
Anlage zum Protokoll zum nehmen.

§ 13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder
ordnungsgemäß geladen wurden.
 (2)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere
Regelung enthält. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
(3)      Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur über diejenigen
Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind.
Im Falle der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Entscheidungsvorschlag den
Mitgliedern mit der Einladung zu übersenden.
(4)      Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll enthalten:
         -- Ort und Zeit der Versammlung
         -- Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
         -- als Anlage eine Anwesenheitsliste
         -- die Tagesordnung und die hierzu getroffenen Feststellungen
         -- die Art einer Abstimmung, das Ergebnis dieser Abstimmung und bei Wahlen
            die Namen der Kandidaten und das Abstimmungsergebnis
bei Satzungsänderungen ist deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
aufzunehmen

§ 14     Auflösung des Vereines
(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung
über diese Frage einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
(2)      Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind
der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam Vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V., der es ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15     Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 26.06.2009
und mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig verlieren alle zuvor
beschlossenen Satzungen und Satzungsänderungen ihre Gültigkeit.

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